Vorstand
- Details
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Unser OGV hat aktuell 200 Mitglieder, wobei sich der Vorstand und Beirat aus folgenden ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt:
Der Vorstand
Vorsitzender |
Alexander Brehm |
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|
2. Vorsitzender |
Michael Kirsch |
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|
3. Vorsitzender |
Eric Batzdorf |
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|
Rechner |
Karlheinz Flaig |
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|
Protokoll |
Ute Kirsch |
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Die Beisitzer(in) und Jugendbetreuerinen
Beisitzer | Name | Kontakt |
---|---|---|
Beisitzer |
Wolfgang Brunner |
|
Beisitzerin |
Margarethe Vollweiler |
|
Beisitzer |
Ralf Bührle |
|
Beisitzer |
Philipp Klotzbücher |
|
Beisitzer |
n.N. | |
Beisitzer |
Ute Bührle |
|
Beisitzer |
n.N. | |
Beisitzerin Jugendarbeit |
n.N. | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Jugendarbeit | n.N. | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Jugendarbeit | n.N. |
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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Dühren
nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in
74889 Sinsheim – Dühren
und ist in das Vereinsregister beim Vereinsregistergericht Mannheim eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Abs.1. gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2. trifft der Vorstand.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Wahlordnung des Vereins
§ 3 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
• Förderung von Aktivitäten, die im Sinne von §§ 2,17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben
• Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
• Förderung der Heimatpflege
• Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
• Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
• Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung
• Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
• Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
• Förderung des Liebhaberobstbaus und der Gartenkultur
• Das Betreiben der Vereinsanlage
§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverein Sinsheim und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung o.Ä. bilden.
Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet oder geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
• Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
• Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Beirat.
• Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
• Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.
• Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
• Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
• Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
• Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
• die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
• an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen.
• Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
• sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
• die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
• die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
• die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Beirat die Einberufung beschließt
Der Mitgliederversammlung obliegt
• die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
• die Beschlussfassung über Anträge
• die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung (§ 13) und der Auflösung des Vereins (§ 14) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
• Kassier
• Schriftführer
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter. Diese vertreten den Verein einzeln.
Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats aus bzw. überwachen deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus:
• den Mitgliedern des Vorstandes
• mindestens 4 Beisitzern
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.
§ 11 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
Nach einer Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet, und zu Beginn der nächsten Sitzung verlesen und verabschiedet.
§ 13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zweidrittel¬mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sinsheim - Stadtteil Dühren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Obst- und Gartenbau zu verwenden hat.